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Apotheken - Drogeriewaren im Verkaufsständer
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am 22.7.99 das vollständige Verbot für Apotheken auf, Waren vor dem Geschäft auszulegen. Ab sofort dürfen Apotheken Drogerieartikel in Verkaufsständern anbieten. Die bisherige Verordnung, die das Auslegen der Ware außerhalb von Apotheken generell untersagte, erklärten die Bundesrichter für verfassungswidrig.
Im konkreten Fall hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Apotheke geklagt, die Drogeriewaren und Kondome vor der Apotheke anbot. Der Verband war der Auffassung, dass der Verkauf dieser Waren gegen die Apothekenbetriebsordnung verstößt, die den Verkauf auf die Geschäftsräume beschränkt.
Sowohl das Landgericht Hannover als auch das Oberlandesgericht Celle verurteilten die Apotheke zur Unterlassung. Der BGH hob die Urteile dagegen auf und erklärte die zugrunde liegende Vorschrift für verfassungswidrig. Das vollständige Verbot für Apotheken, Waren vor dem Geschäft auszulegen, sei unverhältnismäßig, so die Begründung des Gerichts. Bei diesen Artikeln bestehe keine Gefahr des Medikamentenmissbrauchs. Außerdem sei es nicht gerechtfertigt, Apotheker beim Vertrieb von Drogerieartikeln anders zu behandeln als Drogisten.
Quelle / Beschluss: (Bundesgerichtshof I ZR 18/97)
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