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Arbeitsverhältnis - Gefühle können beim Zeugnis nicht eingeklagt werden
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann er nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt im Arbeitszeugnis keine "guten Wünsche für seine berufliche und private Zukunft" für sich beanspruchen. Mit diesem Hinweis wiesen die Richter die Klage einer Sachbearbeiterin eines Werbeunternehmens zurück die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war.
Denn ein Gericht kann niemanden zu Gefühlsäußerungen verurteilen. Dies gelte auch für die vom Arbeitgeber auszustellenden Arbeitszeugnisse nach Beendigung des Arbeitsverhältnis. Ein Zeugnis müsse lediglich sachbezogene Ausführungen zur Arbeitsleistung während dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers enthalten. Diese könnten gegebenenfalls auch eingeklagt werden. Ein "Bedauern" über das Ausscheiden oder auch "die besten Wünsche" seien dagegen uneinklagbar.
Quelle / Beschluss: (Arbeitsgericht Frankfurt, 7 Ca 718/95)
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