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Wohneigentum - Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auch bei Bausparguthaben
Wer über ein hohes Bausparguthaben verfügt, verliert nicht zwangsläufig seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitslose "alsbald" den Kauf von Wohneigentum, eines Grundstücks, Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung beabsichtigt und dazu auch finanziell in der Lage ist. Reicht sein Vermögen nicht für den Erwerb von Wohneigentum, so ist auch das Bausparguthaben nicht geschützt.
Quelle / Beschluss: (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 7 Ar 175/97)
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