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Briefkasten - Namensschild darf nicht fehlen
Arbeitslose dürfen ihr Namensschild am Briefkasten nicht vergessen. Andernfalls müssen sie eine Streichung der Gelder vom Arbeitsamt hinnehmen - dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Dem Urteil zufolge reicht es auch, wenn der Antragsteller auf Arbeitslosengeld angibt, bei wem er wohnt.
Das Gericht wies damit die Klage eine arbeitslosen Saarländers ab, der zur Untermiete wohnte. In dem Antragsformular für Arbeitslosengeld hatte er das Feld "wohnhaft bei ..." nicht ausgefüllt. Da auch am Briefkasten ein Schild mit seinem Namen fehlte, kam gleich der erste Brief des Arbeitsamtes mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Daraufhin nahm das Arbeitsamt das schon bewilligte Arbeitslosengeld zurück und zahlte erst, als der Mann einen Briefkasten mit Namensschild montiert hatte.
Wie das BSG entschied, muss die postalische Erreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift "unmittelbar" sichergestellt sein. Der Saarländer habe sich darum nicht gekümmert - mithin stehe ihm auch die von ihm geforderte Nachzahlung von gut 1000 Mark nicht zu.
Quelle / Beschluss: (Bundessozialgericht, AZ: B 7 AL 8/99 R)
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