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Entlassung - Beamter auf Probe
Die Entlassung eines Beamten auf Probe, der wiederholt nicht die geforderten Arbeitszeiten einhält ist rechtens. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. In der Probezeit müsse der Beamte sich bewähren, lautete die Begründung. Erfülle er auch nur eines der hierfür maßgeblichen Kriterien nicht - dies sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - so dürfe er nicht als Beamter auf Lebenszeit übernommen werden. Ein Beamter, der trotz zahlreicher Hinweise und Ermahnungen nicht die Regeln über die Arbeitszeiten einhalte, sei für seinen Beruf nicht geeignet, heißt es in dem Urteil.
Das Gericht wies damit die Klage eines Beamten, der sich gegen seine Entlassung gewandt hatte, als unbegründet ab. Der Mann war bei einer Kreisverwaltung als Abteilungsleiter eingesetzt. In den drei Jahren seiner Probezeit hielt er nach den Feststellungen des Gerichts oft selbst die sogenannten Kernzeiten nicht ein. Außerdem unterschritt er häufig die vorgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit.
Quelle / Beschluss: (Oberverwaltungsgericht, 2 A 10067/99)
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