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Mutterschutz - Minderung des 13. Monatsgehalt nicht rechtens
Der gesetzliche Mutterschutz darf Schwangeren keinen Nachteil bei der Berechnung eines 13. Monatsgehalts einbringen. Die 14wöchige Frist, die Schwangere vor und nach der Entbindung nicht arbeiten dürfen, darf bei der Festsetzung eines anteilig berechneten 13. Monatsgehalts nicht abgezogen werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil.
Ist das 13. Monatsgehalt ein zusätzlicher Teil der Vergütung, die sich nach der erbrachten Arbeitsleistung richtet, handele es sich um eine "arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung". Diese Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter seien auch für Zeiten zu gewähren, in denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regeln das Einkommen weiter zahlen müsse.
Mit dem Urteil gab das höchste deutsche Arbeitsgericht einer Frau recht, die den Zeitraum, den sie wegen des Mutterschutz-Gesetzes nicht arbeiten durfte, auf die Höhe des 13. Monatsgehalts angerechnet haben wollte. Die Büroangestellte hatte für das Jahr 1994 ein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld erhalten. Als sie im folgenden Jahr wegen ihrer Schwangerschaft den gesetzlich festgelegten Zeitraum bis zum Beginn des Erziehungsurlaubs nicht arbeitete, zog ihr der Arbeitgeber diese Frist bei der Berechnung des 13. Monatsgehalts anteilig ab.
Quelle / Beschluss: (Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 595/97 - 10 AZR 5/98)
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