Anwalt Lohnanspruch Freistellung
Lohnanspruch Freistellung - Zusatzverdienst wird angerechnet
Ein Arbeitnehmer, der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seinem Arbeitgeber freigestellt ist, muß sich jeden während dieser Zeit erzielten Zusatzverdienst anrechnen lassen. Für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gilt dies auch dann, wenn beide Seiten vereinbart haben, daß sich der Beschäftigte lediglich "jeder Konkurrenztätigkeit" zu enthalten habe.
Ein Installateur hatte nach der ordentlichen Kündigung mit dem Arbeitgeber vereinbart, bis zum Ende der Kündigungsfrist von drei Monaten unter Beibehaltung seines Lohnanspruch von der Arbeit freigestellt zu werden. Der Arbeitgeber hatte allerdings zur Bedingung gemacht, der Kläger dürfe nicht für die Konkurrenz arbeiten. Nachdem der Kläger nach zwei Monaten eine Tätigkeit als Hausmeister aufgenommen hatte, verweigerte der Arbeitgeber die Lohnzahlung für den dritten Monat. Dem hielt der Kläger entgegen, er habe nicht gegen die Vereinbarung verstoßen, da seine neue Beschäftigung keine Konkurrenztätigkeit darstelle.
Das Gericht betonte, entscheidend sei nicht, daß der Kläger im eigentlichen Sinne keine Konkurrenztätigkeit aufgenommen habe. Maßgebend sei allein, daß nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Doppelverdienst erzielen solle, wenn er unter Beibehaltung seines Lohnanspruch von der Arbeit freigestellt sei. Etwas anderes könne nur gelten, wenn beide Seiten die Zulässigkeit des Doppelverdienstes ausdrücklich vereinbart hätten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, befand das Gericht.
Quelle / Beschluss: (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4 Sa 675/97)
Lohnanspruch Freistellung: Rechtsberatung online
|