Anwalt Wochenendzuschläge
Wochenendzuschläge - müssen bezahlt werden
Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter übertariflich bezahlt, darf nicht automatisch Nacht- und Wochenendzuschläge einbehalten, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt. Der Betreiber einer Boutiquen-Kette hatte einer Verkäuferin ein Monatsgehalt gewährt, das um rund 500 Mark über dem tarifvertraglich zu zahlenden Betrag lag. Als die Mitarbeiterin den tarifvertraglichen Zuschlag für Einsätze am späten Abend und an Wochenenden verlangte, verweigerte der Geschäftsinhaber die Zahlung mit der Begründung, die Zuschläge seien in der übertariflichen Lohnzahlung bereits enthalten. Nach Auffassung der Richter ist ein solches Verhalten ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag unzulässig. Der Gerichtsvorsitzende wies darauf hin, daß eine Verrechnung von Zuschlägen auch bei übertariflicher Lohnzahlung stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden müsse. Der Angestellten wurde eine Nachzahlung von rund 12 000 Mark zugesprochen.
Quelle / Beschluss: (Arbeitsgericht Frankfurt, 7 Ca 7021/97)
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