Anwalt Arbeitnehmer Kürzungen
Arbeitnehmer Kürzungen - nicht in einzelnen Abteilungen
Ein Arbeitgeber, der zur wirtschaftlichen Sanierung eines Betriebes die Löhne drücken will, muß die Lasten gerecht verteilen. Das Bundesarbeitsgericht in Kassel entschied, ist es unzulässig, sich für die Kürzungen einzelne Abteilungen oder gar einzelne Arbeitnehmer herausgreifen. Erwartet der Arbeitgeber nur vorübergehende Verluste, so müssen die Arbeitnehmer auch nur vorübergehende Kürzungen hinnehmen. Ein Unternehmen für Elektroanlagen in Essen hatte zwei Abteilungen: Die meisten der knapp 500 Beschäftigten waren in der Montage eingesetzt, jeder Zehnte im "Geschäftsbereich Planung". Unter Hinweis auf Verluste im Vorjahr beschloß das Unternehmen 1996, die Gehälter in der "Planung" um 14 Prozent zu senken. Gegen die entsprechende änderungskündigung wehrte sich einer der Betroffenen. Mit Erfolg: Die wirtschaftliche Situation einer einzigen Abteilung rechtfertige allein ohnehin keine Lohnkürzungen, heißt es in dem Kasseler Urteil. Vielmehr sei "auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes" abzustellen. Kürzungen in nur einer Abteilung sind danach sogar dann unzulässig, wenn aus Sicht des Arbeitgebers diese Abteilung die Verluste verursacht. Wenn, wie hier, ein Arbeitgeber Kürzungen mit Verlusten in nur einem Geschäftsjahr begründet, so müssen die Beschäftigten dauerhafte Einkommenseinbußen zudem allenfalls dann hinnehmen, wenn sie hierfür eine Gegenleistung, etwa eine Arbeitsplatzgarantie, bekommen.
Quelle / Beschluss: (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 84/98)
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