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Anwalt Sozialbeiträge Abfindung

Sozialbeiträge Abfindung - sind ggf. fällig

Von einer Abfindung müssen Sozialbeiträge gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb weiterbeschäftigt wird. In solchen Fällen entspreche die Abfindung einem vorübergehenden Zuschlag zum laufenden Einkommen und sei daher entsprechend zu behandeln, begründete das Gericht die Entscheidung.

Im konkreten Fall hatte eine Bank mit sieben bis dahin übertariflich Beschäftigten vereinbart, daß sie wieder den geringeren Tariflohn bekommen sollten. Dafür erhielten sie eine einmalige Abfindung. Als die gesetzlichen Sozialversicherungsträger sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Arbeitnehmern Sozialversicherungsbeiträge verlangten, zog die Bank vor Gericht.

Die Richter wiesen die Klage mit dem Argument zurück, beitragfrei sei eine Abfindung nur, wenn sie wegen des Verlustes des Arbeitsverhältnisses gezahlt werde.

Quelle / Beschluss: (Bundessozialgericht, B 12 KR 6/98)

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