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Anwalt Unfallversicherungsschutz

Unfallversicherungsschutz - besteht bei Kinderbetreuung

Wenn Frauen in ihrem Haushalt regelmäßig die Kinder anderer Mütter gegen Bezahlung betreuen, stehen sie unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Ein Arbeitsverhältnis zu den anderen Müttern besteht nach dem Urteil selbst dann, wenn die Kinder zusammen mit den eigenen Kindern betreut werden. Auch braucht nicht unbedingt ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen zu werden.

In dem aktuellen Fall hatte eine heute 38 Jahre alte frühere Kindergärtnerin durch Vermittlung des Jugendamts die tägliche Versorgung der beiden Kinder einer alleinerziehenden Mutter übernommen, damit diese wieder berufstätig sein konnte und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen war. Die Betreuerin war im Mai 1989 beim Abholen der Kinder verunglückt. Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand weigerte sich, für den Schaden aufzukommen. Sie argumentierte, es habe weder ein Arbeitsverhältnis zu der anderen Frau noch zum Jugendamt bestanden. Nach der Entscheidung des Gerichtes muß sie jetzt zahlen.

Quelle / Beschluss: (Bundessozialgericht, B 2 U 3/97 R)

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