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Anwalt Versetzung

Versetzung - bei Allergie muß Arbeitgeber Stelle finden

Ein Arbeitgeber muß einer Beschäftigten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht an ihrem Arbeitsplatz bleiben kann, nach Möglichkeit eine geeignete neue Stelle zuweisen und eine Versetzung anordnen.

Die Klägerin war als Zahnarzthelferin in der Uni-Klinik Münster tätig. Einige Jahre später stellte sie fest, daß sie an einer Allergie litt, die es ihr unmöglich machte, sich an ihrem vollklimatisierten Arbeitsplatz aufzuhalten. Die Klinik sah sich aber zu einer Versetzung in einen nicht klimatisierten Bereich nicht in der Lage. Deshalb hatte die Frau mehrere Monate nicht gearbeitet. Ihr Arbeitgeber weigerte sich, für diese Zeit Lohn zu zahlen. Die Klinik war jedoch zu einer Versetzung verpflichtet bzw. nach einer geeigneten Einsatzmöglichkeit für die Zahnarzthelferin zu suchen, so das Gericht. Weil an einem der Uni-Klinik angegliederten Institut auch tatsächlich zur fraglichen Zeit eine Stelle frei war, habe die Klägerin einen Anspruch auf den zurückbehaltenen Lohn.

Quelle / Beschluss: (Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1000/9)

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