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Beweispflicht - Falsches Attest keine Lohnfortzahlung
Wenn Schwangere mit falschen Angaben ein ärztliches Attest erschwindelt haben, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern. Die Beweispflicht, daß keine tatsächliche Gefahr für Mutter und Kind vorgelegen hat, liegt allerdings beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber - ein Zahnarzt - hatte als Beweis Fotos eines Privatdetektivs vorgelegt, auf denen die Frau in ihrer Freizeit zu sehen war.
Die schwangere Zahnarzthelferin aus der Pfalz hatte behauptet, sie würde zu Röntgenarbeiten eingesetzt und habe nach einer Stunde Sitzen Beschwerden. Ein Arzt hatte ein Beschäftigungsverbot verhängt. Der Arbeitgeber hatte dieses Attest angezweifelt und den Lohn nicht weitergezahlt. Die Frau werde nicht zum Röntgen eingesetzt und könne in ihrer Freizeit ohne Probleme stundenlang Stehen und Sitzen. Die Fotos zeigten die von der Arbeit freigestellte Frau etwa beim Einkaufen oder auf dem Weg zu Freunden.
Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot darf die Schwangere nicht weiter arbeiten, und der Arbeitgeber zahlt bis zum Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor der Geburt) den Durchschnittslohn weiter. Diese Lohnfortzahlung ist nicht - wie die gewöhnliche Fortzahlung bei Krankheit - auf sechs Wochen begrenzt.
Quelle / Beschluss: (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 474/95)
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