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Krankschreibung - Kündigung erst nach 2 Jahren
Bei einer Krankschreibung eines Arbeitnehmers mit ungewissen Heilungsaussichten dürfen Unternehmen frühestens nach einer zweijährigen Fehlzeit kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Kundenberaters gegen ein Technologie-Unternehmen statt und erklärten dessen Kündigung für unwirksam.
Die Firma hatte nach einer sechseinhalb Monate währenden Krankschreibung die Kündigung ausgesprochen. Zur Begründung hieß es, der lange Zeitraum lasse automatisch auf eine negative Zukunftsprognose schließen. Der Angestellte verwies jedoch auf eine ausstehende Kur zur Behandlung seiner neurologischen Erkrankung und die damit verbundene Aussicht auf eine Verbesserung seiner Gesundheit.
Laut Urteil ist einem Unternehmen die Wartezeit von zwei Jahren bis zum Ausspruch der Kündigung grundsätzlich zumutbar. In der Zwischenzeit bestehe für die Firma die Möglichkeit, befristet eine Vertretung einzustellen, sagte die Gerichtsvorsitzende. Zu einem früheren Zeitpunkt dürfe nur dann gekündigt werden, wenn laut ärztlichem Gutachten nicht mit einer Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann.
Quelle / Beschluss: (9 Ca 1690/01)
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