Anwalt Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld - oder Entscheidung für ein Studium?
Arbeitslose können keine Geldleistungen mehr vom Arbeitsamt beanspruchen, sobald sie ein Studium beginnen. Sie stehen dann dem Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend zur Verfügung, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Nur, wenn im Einzelfall bewiesen wird, daß trotz der Zeit, die das Studium in Anspruch nimmt, die Arbeitnehmereigenschaft weiterhin im Vordergrund steht, muß das Arbeitsamt die Leistung weiter gewähren.
Laut Urteil ist dafür erforderlich, daß der Student bereit und zeitlich in der Lage ist, eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Die eingeschränkte Bereitschaft zu einer kurzzeitigen Beschäftigung als Werkstudent reiche nicht aus. Allerdings genügt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 20 Stunden in der Woche für die Zeit von sechs Monaten - einschließlich der Dauer des Semesters -, um Arbeitslosengeld beanspruchen zu können.
Anlaß zu dem Urteil gab die Klage eines Studenten aus Osnabrück, der noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld für 231 Tage hat. Trotzdem verweigerte ihm das Arbeitsamt die weitere Zahlung, weil er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre aufgenommen hatte. Der Mann wandte dagegen ein, er habe nicht jeden Tag Vorlesungen und könne von Dienstag bis Sonntag vollschichtig bis in die Abendstunden berufstätig sein.
Quelle / Beschluss: (Bundessozialgericht, 11 RAr 25/97)
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