Anwalt Unterhaltsanspruch
Unterhaltsanspruch - besteht nach Schulabgang nicht dauerhaft
Wer nach dem Abgang von der Schule mit dem Beginn einer Ausbildung zu lange zögert, verliert den Unterhaltsanspruch an seine Eltern. Der Bundesgerichtshof (BGH) versagte jetzt einem jungen Mann, der bei seiner Mutter aufgewachsen ist, den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Der Vater ist nicht verpflichtet, weiterhin Unterhalt für seinen Sohn zu zahlen, wenn dieser nach seinem Abschied vom Gymnasiums jahrelang keine klare Planung für die Aufnahme einer Berufsausbildung erkennen läßt.
In der Begründung schreibt der XII. Zivilsenat: "Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist."Je älter er allerdings beim Schulabgang sei und je eigenständiger sich seine Lebensverhältnisse gestalteten, "desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebenswe". Eine zu lange Verzögerung könne auch dann zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen, wenn er noch gar keine Ausbildung abgeschlossen habe.
Im Ausgangsfall hatte der junge Mann - nach Mittlerer Reife - das Gymnasium im Alter von 19 Jahren ohne Abschluß verlassen. Danach verbrachte er vier Jahre mit Jobs, Arbeitslosigkeit und Zivildienst. Erst im Jahr 1986 begann er - inzwischen fast 24 Jahre alt -, im Abendgymnasium das Abitur mit gutem Erfolg nachzuholen, um schließlich mit 27 an der Frankfurter Universität ein Studium der Sozialwissenschaften mit dem Berufsziel Journalist aufzunehmen.
Das Land Hessen, das ihm Ausbildungsförderung gewährte, wollte diese Leistungen beim Vater des Studenten zurückverlangen. Dieser ist mit einem Nettogehalt von mehr als 4 200 Mark zu Unterhaltszahlungen durchaus in der Lage. Nach Auffassung des BGH müssen Eltern, deren Kinder ihre Ausbildung nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit vorantreiben, allerdings nach einer gewissen Zeit nicht mehr mit Ansprüchen rechnen. Bereits in früheren Urteilen hatte der BGH entschieden, daß seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann, wer nach dem Abschluß einer Lehre zuerst den erlernten Beruf ausübt und erst später ein Studium aufnimmt.
Quelle / Beschluss: (Bundesgerichtshof, XII ZR 173/96)
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