Anwalt einvernehmliche Freistellung
einvernehmliche Freistellung - Urlaub kann abgegolten sein
Durch eine einvernehmliche Freistellung von der Arbeitspflicht kann auch der Urlaubsanspruch abgegolten sein, muß aber nicht. Wenn eine einvernehmliche Freistellung beispielsweise bezweckt, den Arbeitnehmer zur besseren Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auszuschließen, bleibt der Urlaubsanspruch ursächlich bestehen. Der Arbeitgeber muß dem Mitarbeiter deutlich machen, daß er ihn von der Arbeitspflicht befreit, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Ansonsten kann der freigestellte Arbeitnehmer eine anteilige Abgeltung des Urlaubs verlangen.
Quelle / Beschluss: (Bundesarbeitsgericht, 9AZR43/97)
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