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Anwalt Baubeschreibung

Baubeschreibung - Rsikio wenn nur hier der Provisionshinweis vorkommt

Wie akribisch Makler auf die rechtsverbindliche Sicherung ihres Provisionsanspruchs achten sollten beweist ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die Richter sprachen dem Makler seine Provisionsforderung ab, obwohl der Kunde gegen Unterschrift eine Baubeschreibung (Exposé) entgegennahm, in dem auch ein Abschnitt über die Provisionspflicht enthalten war. Der Kunde hatte sich auf ein entsprechendes Inserat mit dem Makler in Verbindung gesetzt. Allerdings enthielt die Anzeige keinen Hinweis auf eine Provisionspflicht. Erst während eines zweiten Besichtigungstermins des zum Verkauf stehenden Einfamilienhauses übergab der Makler dem Kunden dann eine Baubeschreibung (Exposé) und ließ sich dessen Empfang per Unterschrift bestätigen. In der Baubeschreibung (Exposé) lautete ein Absatz: "Der guten Ordnung halber möchten wir darauf aufmerksam machen, daß bei Abschluß eines notariellen Kaufvertrags, der durch unsere Vermittlung zustande kommt, der Käufer eine Maklerprovision in Höhe von 3,45 Prozent zu zahlen hat".

Dennoch sah das Gericht nicht, daß damit ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Der entsprechende Passus über die Provisionspflicht im der Baubeschreibung (Exposé) sei lediglich als Angebot auf Abschluß eines Maklervertrags zu werten. Der Kunde wäre jedoch nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn er dieses Angebot angenommen hätte. Auch wenn der Kunde mit seiner Unterschrift den Empfang des Dokuments bestätigt habe, sei damit nicht schlüssig dargelegt, ob der Kunde den Text, insbesondere die Provisionsvereinbarung gelesen habe. Erschwerend werteten die Richter, daß der Makler erst bei dem Besichtigungstermin, also nachdem er bereits den Nachweis erbracht hatte, seine Provisionserwartung erkennen ließ. Daran ändere auch nicht, daß der Kunde um einen dritten Besichtigungstermin ersucht hatte. Der Käufer konnte demnach davon ausgehen, daß der Makler für den Verkäufer provisionspflichtig tätig wurde. Er sei deshalb nicht zur Zahlung einer Verittlungsgebühr verpflichtet.

Quelle / Beschluss: (Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 170/96)

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