Anwalt Überweisung
Überweisung - steuerliche Vorteile können bei Anderkonto entfallen
Ein Mann erhielt per Überweisung von seiner Mutter den Kaufpreis für ein Einfamilienhaus. Die Überweisung des geforderten Betrag auf ein Anderkonto - das gesonderte Bankkonto eines Anwalts oder Notars für Mandantengelder. Dieses Konto war im notariellen Kaufvertrag für die Überweisung des Hauses angegeben worden. Für die Nebenkosten der Anschaffung - wie Maklergebühr und Gerichtskosten - kam der Sohn selbst auf. Anschließend forderte er vom Finanzamt einen steuerlichen Sonderausgabenabzug nach Paragraph 10e per Überweisung. Der Fiskus aber verweigerte die Anerkennung dieser Ausgaben. Es kam zu einem Prozeß, der bis zum Bundesfinanzhof als höchster zuständiger Gerichtsinstanz ausgefochten wurde. Doch wie bereits vor dem Finanzamt zog der Hauskäufer hier den kürzeren.
Jeder Mensch wird sich darüber freuen, wenn ihm von nahen Verwandten das Geld für einen Haus- oder Wohnungskauf per Überweisung geschenkt wird. Aber zumindest einen kleinen Wermutstropfen muß der Glückspilz in Kauf nehmen: In solch einem Fall verliert er nämlich seinen Anspruch auf die Eigenheimzulage, also die Förderung, die der Staat beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum per Überweisung bezahlt.
Für die Richter des Bundesfinanzhofs war die Überweisung des Kaufpreises auf besagtes Anderkonto der entscheidende Aspekt des ganzen Verfahrens. Dies zeige nämlich eindeutig, daß der Sohn über den von der Mutter per Überweisung geschenkten Betrag nicht frei verfügen konnte. Das Geld sei nur für einen bestimmten Zweck vorgesehen gewesen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung und somit um einen unentgeltlichen Erwerb, trotz der Überweisung des Betrages der eigengenutzten Wohnung. Damit entfalle der steuerliche Abzug von Sonderausgaben. Die eigenständige Überweisung der Anschaffungsnebenkosten durch den Sohn ändere nichts daran.
Quelle / Beschluss: (Bundesfinanzhof, XR 54/95)
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