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Fitneßstudio - Verträge mit Zahlungszwang sind unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat Verträge mit einem Fitneßstudio für unwirksam erklärt, die Kunden selbst dann zu monatelangen Beitragszahlungen verpflichten, wenn diese unverschuldet das Fitneßstudio nicht mehr nutzen können.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Frankfurter Fitneßstudio in den Geschäftsbedingungen seiner Verträge mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten die Formel verwendet: "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt".
Die beanstandete Klausel orientiere sich "ohne jede Rücksichtnahme" allein an den Interessen des Fitneßstudio-Inhabers, urteilten die Richter. Sie zwinge einen Kunden, die Nutzungsgebühr monatelang selbst dann weiterzuzahlen, wenn er wegen einer Krankheit oder einer Verletzung auf Dauer keinen Sport mehr treiben könne. Ein derartiger Zwang verstoße gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung, das einen angemessenen Interessensausgleich zwischen Vertragspartnern sicherstellen soll.
Quelle / Beschluss: (Bundesgerichtshof, XII ZR 55/95)
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