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Design - Oldies können wettbewerblich geschützt sein
Auch "Oldies" aus den fünfziger Jahren können heute noch wettbewerblich geschützt sein. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof für die legendären "Les Paul"-Gitarren. Trotz ihres Alters gilt ihre Optik als nachahmenswert.
Das gelungene Design der "Les Paul"-Gitarren zu übernehmen, kann unlauter sein, selbst wenn Klang und Technik bewußt hinter den großen Vorbildern zurückbleiben. Entscheidend ist, ob es dem Nachahmer nur darauf ankommt, sich an den legendären Ruf der "Oldies" anzuhängen. Auch wenn der Preis der Kopie nur ein Viertel des Originals beträgt und der Kunde damit auf den ersten Blick erkennen kann, daß er es nicht mit dem Original zu tun hat, greift der Wettbewerbsschutz.
Dieser entfällt nur, wenn Nachahmungen bereits gang und gäbe sind. Das Oberlandesgericht Hamburg, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, muß eine Marktanalyse veranlassen. Ergibt diese, daß es sich bei der Kopie um einen Einzelfall handelt, kann der amerikanische Hersteller der "Oldies" auch heute noch die Nachahmung des Design untersagen. Wurde die Gitarre jedoch bereits mehrfach ungehindert nachgeahmt, stehen der amerikanischen Firma keine Verbotsrechte mehr zu.
Das Urteil hat richtungsweisenden Charakter. Immer mehr werden aktuelle Produkte in das Design der Fünfziger gekleidet. Bislang herrschte die Vorstellung vor, daß "Oldies" kopiert werden können, wenn sofort erkennbar ist, daß es sich nicht um ein Original handelt. Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Quelle / Beschluss: (Bundesgerichtshof, I ZR 13/96)
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