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Anwalt Rechtsanspruch

Rechtsanspruch - Provision nur bei Abschluss

Wenn ein Mietvertrag nicht zustande kommt, hat ein Makler keinen Rechtsanspruch auf eine bereits gezahlte Provision. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte einen Vermittler, 2000 Mark an eine Wohnungsinteressentin zurückzuzahlen. Er hatte der Klägerin eine Wohnung gezeigt und einen Termin zwecks Vertragsunterzeichnung mit dem Vermieter arrangiert. Bei diesem Termin zahlte die Klägerin dem Vermieter 3000 Mark Kaution und dem Makler 2000 Mark Provision. Sie unterschrieb den Mietvertrag aber noch nicht. Der Vertragsabschluß kam auch später nicht mehr zustande.

Vor Gericht vertrat der Makler die Ansicht, sein Rechtsanspruch auf die Provision sei durch die erfolgte Zahlung gültig geworden. Das Gericht entschied dagegen, daß der Anspruch auf die Provision erst mit dem Abschluß des Mietvertages rechtswirksam geworden wäre.

Quelle / Beschluss: (Amtsgericht Frankfurt, 30 C 899/97-47)

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