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Anwalt Entschädigung

Entschädigung - nicht immer für Änderungen in der Mietwohnung

Eine Entschädigung kann ein Mieter nicht grundlegend verlangen, wenn er seine Wohnung grundlegend modernisiert. Der Vermieter muss beim Auszug keine Entschädigung für die Auslagen ersetzen, entschied das Landgericht Berlin.

Der Mieter hatte in dem Fall mit Genehmigung des Vermieters zum Beispiel Heizkörper und Sanitärobjekte im Bad ausgewechselt, den Küchenboden gefliest und eine Einbauküche installiert. Als er auszog, verlangte der Mieter Entschädigung, da er die meisten Einbauten nicht ausbauen konnte.

Die Richter entschieden, daß der Mieter nur dann eine Entschädigung für seine Aufwendungen ersetzt bekommen muß, wenn die Einbauten dem Interesse des Vermieters entsprechen. Dazu sei in der Regel eine Einigung der Parteien über eine spätere Entschädigung durch Kostenerstattung nötig. Habe der Vermieter lediglich die Baumaßnahmen gebilligt, im übrigen aber den Mieter auf sein Wegnahmerecht bei Beendigung des Mietverhältnisses hingewiesen, entfalle eine Entschädigung bzw. ein Ersatzanspruch.

Quelle / Beschluss: (Landgericht Berlin, 65 T 100/96)

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