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Abschreibungen - Mietvertrag und Familienangehörigen
Was unter Freunden üblich ist, gilt jetzt auch für engste Familienangehörige - das steuerlich anerkannte Mietverhältnis. Kaufen die Eltern etwa für die Tochter oder den Sohn die Wohnung nebenan oder bauen ihm im eigenen Haus eine Einliegerwohnung aus, können sie Abschreibungen und Erhaltungsaufwand künftig deutlich leichter absetzen. Bislang prüften Finanzbeamte solche Mietverhältnisse mit Argusaugen. Wurde die Miete etwa nicht per Dauerauftrag entrichtet, vermuteten die Finanzbehörden gleich Scheinverhältnisse und versagten die Abschreibungen der Steuerersparnis. Finanzrichter entschieden jetzt, daß ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Kind selbst ohne Mietvertrag und Dauerauftrag existieren kann.
Auch wenn Finanzbeamte zur Nachsichtigkeit angehalten sind, empfiehlt sich nach wie vor ein schriftlicher Mietvertrag. Er erleichtert es den Behörden, ordentliche Mietverhältnisse anzuerkennen und Abschreibungen anerkannt zu bekommen.
Quelle / Beschluss: (Finanzgericht Düsseldorf, 8 K 872/96 E)
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