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Anwalt Fehlbelegungsabgabe

Fehlbelegungsabgabe - für öffentlich geförderte Mietwohnung bestätigt

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe für den Eigentümer einer öffentlich geförderten Mietwohnung bestätigt. Die 7. Kammer des Gerichts wies die entsprechende Klage eines Kieler Bürgers zurück. Die in der Landesverordnung enthaltenen Vergleichsmieten, die einer Fehlbelegungsabgabe zu Grunde liegen, seien nicht zu beanstanden, urteilten die Richter.

Nach Gerichtsangaben wird der Kläger für seine geförderte Mietwohnung zur Fehlbelegungsabgabe herangezogen. Der Eigentümer machte geltend, die Vergleichsmieten in der entsprechenden Verordnung seien nicht einwandfrei und sorgfältig genug ermittelt worden. Deshalb bestünden "signifikante Abweichungen" zwischen den Werten der Landesverordnung und denen des örtlichen Mietspiegels.

Das Gericht teilte diese Bedenken zur Fehlbelegungsabgabe nicht: Die Vergleichsmietsätze in der Verordnung beruhten auf einem umfangreichen Gutachten, stellte die Kammer fest. Die Gutachter hätten einwandfrei und nachvollziehbar die Vergleichsmieten auf Grund statistisch repräsentativer Befragungen ermittelt. Bestehende Unterschiede zwischen den staatlich festgelegten Vergleichsmieten und örtlicher Mietspiegel seien nicht zu beanstanden. "Es fehlt an einer Vergleichbarkeit, da die Grundlagen der Mietspiegel andere sind als die der Landesverordnung", hieß es. Beispielsweise würden Mieterhöhungen der letzten vier Jahre in den Mietspiegeln nicht berücksichtigt.

Quelle / Beschluss: (Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein: 7 A 80/00)

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